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Freilaufflächen

Das "Gassigehen" in Würzburg ist mitunter in der "Verordnung der Stadt Würzburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitsverordnung)" geregelt. Und da man die Hunde wohl als großes Sicherheitsrisiko sieht, müssen wir und unsere Hunde, um die Sicherheit Würzburgs nicht zu gefährden, folgende Paragraphen beachten:

Auszug aus der Würzburger Sicherheitsverordnung

                                                   §9
                                        Halten von Hunden
 (1)
1Kampfhunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG und große Hunde im Sinne des Abs. 2 sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ständig an der Leine zu führen.
2Dies gilt nicht für große Hunde außerhalb der geschlossenen Ortsanlage und in den Freilaufflächen, sofern es sich nicht um Kampfhunde handelt.
3Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3 m nicht überschreiten.

                                                    6
 (2)
Die Freilaufflächen umfassen die im Lageplan (Anlage 2), welcher Bestandteil dieser Verordnung ist, gekennzeichneten Flächen:

Kommentar: Für alle die nicht zufällig im Katasteramt arbeiten und somit keinen Plan aller Flurstücke zur Hand haben, habe ich einmal die passenden Links von Googlemap hinzugefügt :-)

1. Mainwiesen Zellerau, ab Waschplatz Richtung Zell, Flstnr. 6415/15,
maps.google.de/maps  - Kann bis auf weiteres nicht genutzt werden. Siehe Startseite.-

2. Versbach, Versbacher Straße (Grünanlage auf Höhe „Daxbaude“), Flstnr. 4745,
direkt an der Versbacher Strasse !!!
maps.google.de/maps

3. Frauenland, Grünzug zwischen Sanderheinrichsleitenweg, Flstnrn. 2902, 2906, 2928/1, 2929  und Zeppelinstraße
maps.google.de/maps

und Grünzug Lehnleite ab Elferweg Richtung Gerbrunn, Flstnrn. 3975, 3980, 3981, 3985,
maps.google.de/maps

4. Keesburg, Mittlerer Neubergweg, Flstnrn. 2599, 2600, 2601,
maps.google.de/maps

5. Heuchelhof, Straßburger Ring, Flstnr. 4721,
maps.google.de/maps

6. Rottenbauer, Rottenbaurer Grund, ehemalige Hühnerfarm, Flstnrn. 699, 699/1.
 hier kann ich es nicht genau sagen aber es muss an der strasse zum Golfplatz liegen
maps.google.de/maps

(3)
1Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

(2) Zu den großen Hunden gehören insbesondere erwachsene Hunde der Rassen Schäferhunde, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

(4) Die Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundeswehr, des Zivil- oder Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde und Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind.


Und da wir jetzt schon wissen wo wir unsere Hunde führen dürfen wird uns in einer wieteren Satzung, nämlich der "Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Würzburg (Sicherheitssatzung)",  erklärt wie wir diese zu führen haben:

                                                   §5
                                Mitführen von Hunden in Grünanlagen

 (1) Wer in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt, und die Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigt werden.
 
(2) Hunde dürfen ohne Leine nur auf hierfür ausgewiesenen Freilaufflächen laufen gelassen werden. Näheres ergibt sich aus § 9 Abs. 2 der Sicherheitsverordnung.
 
(3) Hunde dürfen nur an einer höchstens 3 m langen, reißfesten Leine mitgeführt werden. Die Person, die einen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
 
(4) Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, an
Wasseranlagen, Brunnenanlagen, auf Liegewiesen und in Pflanzbeeten mitzuführen. Dies gilt auch für den näheren Umgriff der genannten Bereiche.
 
(5) Ein Hundeführer, der eine Grünanlage durch einen Hund verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
 
(6) Die Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundeswehr, des Zivil- oder Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde und Hunde, die zum Hüten einer Herde zugelassen sind.





















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